Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 170

2. Über­gang der Vor­zugs- und Ne­ben­rech­te, Ur­kun­den und Be­weis­mit­tel

 

1 Mit der For­de­rung ge­hen die Vor­zugs- und Ne­ben­rech­te über, mit Aus­nah­me de­rer, die un­trenn­bar mit der Per­son des Ab­tre­ten­den ver­knüpft sind.

2 Der Ab­tre­ten­de ist ver­pflich­tet, dem Er­wer­ber die Schul­dur­kun­de und al­le vor­han­de­nen Be­weis­mit­tel aus­zu­lie­fern und ihm die zur Gel­tend­ma­chung der For­de­rung nö­ti­gen Auf­schlüs­se zu er­tei­len.

3 Es wird ver­mu­tet, dass mit der Haupt­for­de­rung auch die rück­stän­di­gen Zin­se auf den Er­wer­ber über­ge­hen.

Court decisions

87 II 155 () from Sept. 19, 1961
Regeste: Art. 75, 127, 130 Abs. 1 OR. Wann beginnt die Frist zu laufen, binnen der die Ansprüche aus unsorgfältiger ärztlicher Behandlung verjähren?

94 II 274 () from Dec. 17, 1968
Regeste: Kaufsrecht an Aktien. Zulässigkeit der Berufung. Endentscheid oder selbständiger Vorentscheid? (Erw. 1). Das vertraglich eingeräumte Kaufsrecht an Aktien (sog. Option) ist ein Gestaltungsrecht (Erw. 2). Frage der Übertragbarkeit eines solchen Kaufsrechts (Erw. 3, 4). Ausschluss der Abtretbarkeit wegen der Natur des Rechtsverhältnisses (Erw. 5). Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Unübertragbarkeit? (Erw. 6).

103 II 75 () from Jan. 25, 1977
Regeste: Art. 170 Abs. 1 OR; Übergang von Schiedsabreden. 1. Voraussetzungen, unter denen Entscheide über Schiedsabreden mit der Berufung angefochten werden können (Erw. 1). 2. Ob Schiedsabreden bei Abtretung der Forderung auf den Erwerber übergehen, hängt vom Charakter der Abrede und vom Inhalt des Vertrages ab. Frage offen gelassen, ob der Übergang ausschliesslich auf dem kantonalen Prozessrecht beruhe (Erw. 2 und Erw. 3). 3. Art. 170 Abs. 1 OR schreibt den Übergang nicht zwingend vor, schliesst also nicht aus, dass die Parteien etwas anderes vereinbaren (Erw. 4).

105 II 183 () from June 28, 1979
Regeste: Art. 825 ZGB; 17, 170 Abs. 1 OR. 1. Sollte die Übertragung einer zur Sicherstellung einer bestimmten Forderung errichteten Grundpfandverschreibung auf eine andere Forderung überhaupt zulässig sein (Frage offen gelassen), so müsste sie auf jeden Fall öffentlich beurkundet werden (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 2 und 5). 2. Ein grundpfandgesichertes abstraktes Schuldbekenntnis, das zur Sicherstellung eines bestimmten Anspruches dient, kann nicht infolge späterer Zession eine andere Forderung sicherstellen (E. 4, 6).

109 III 27 () from Feb. 4, 1983
Regeste: Art. 260 SchKG: Verzicht des Abtretungsgläubigers auf die Konkursforderung. Das Prozessführungsrecht gemäss Art. 260 SchKG ist ein Nebenrecht der Konkursforderung, das im Sinne des Art. 170 OR dem Schicksal dieser Forderung folgt. Mit dem Untergang der Konkursforderung durch Verzicht fällt deshalb auch das Prozessführungsrecht dahin.

111 II 81 () from March 5, 1985
Regeste: Art. 756 Abs. 2 OR und Art. 260 SchKG. Tragweite der Abtretung für die Aktivlegitimation im Verantwortlichkeitsprozess. Dem im Konkurs rechtskräftig kollozierten Gesellschaftsgläubiger, der sich von der Konkursmasse das Klagerecht der Gesellschaft hat abtreten lassen, kann das auf Verantwortlichkeitsansprüche belangte Gesellschaftsorgan nicht entgegenhalten, die Kollokation sei zu Unrecht erfolgt.

124 III 112 () from Feb. 12, 1998
Regeste: Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3).

124 III 222 () from Feb. 17, 1998
Regeste: Voraussetzungen und Umfang des Regresses der AHV auf den Haftpflichtversicherer für eine Witwenrente, wenn der tödlich verunfallte Versorger seine berufliche Aktivität im Pensionsalter mutmasslich fortgesetzt hätte (Art. 48ter AHVG). Zeitliche und funktionale Kongruenz der Witwenrente im Verhältnis zur haftpflichtrechtlichen Ersatzpflicht für Versorgerschaden (E. 3a und 3b). Kapitalisierung, insb. anwendbare Barwerttafel (E. 3c). Keine Vorteilsanrechnung für "eingesparte" Alters- und Zusatzrenten (E. 3d). Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs auf der Witwenrente, wenn die Periode für welche Regress genommen wird, am Urteilstag abgeschlossen ist (E. 4).

125 III 8 () from Nov. 3, 1998
Regeste: Materielle Rechtskraft eines Urteils, in welchem die Unzulässigkeit einer fristlosen Kündigung festgestellt wurde. Befugnis eines Arbeitgebers, in dem von der Arbeitslosenkasse gegen ihn angestrengten Verfahren auf Rückerstattung von Zahlungen an einen Versicherten Bestand und Höhe des geltend gemachten Betrages zu bestreiten, wenn das Bundesgericht dem betreffenden Arbeitnehmer in dessen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber eine Summe zugesprochen hatte, welche der Differenz zwischen der von ihm eingeklagten Forderung und der bereits empfangenen Arbeitslosenentschädigung entspricht. Subjektive und objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft (E. 2 und 3).

128 III 50 () from Oct. 16, 2001
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Forderungsabtretung (Art. 186 Abs. 2 und 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Um über ihre Zuständigkeit zu entscheiden, können die Schiedsrichter verpflichtet sein, vorfrageweise zu prüfen, ob die strittige Forderung, welche aus dem die Schiedsklausel enthaltenden Vertrag hervorgeht, rechtsgültig an die Partei abgetreten wurde, welche das Schiedsverfahren eingeleitet hat (E. 2b). Dies war im vorliegenden Fall zu verneinen, weil die Vertragsparteien die Unabtretbarkeit der aus dem Vertrag entstehenden Forderungen vereinbart hatten (E. 3). Das Schiedsgericht muss die vom Beklagten verwendeten Begriffe auslegen, um zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er dessen Zuständigkeit bestreitet. Unter Berücksichtigung der Natur des Schiedsgerichtsverfahrens sollte es sich davor hüten, leichthin eine Schiedsvereinbarung anzunehmen, wenn eine solche bestritten wird (E. 2c/aa). Die Frage, ob die Schiedsrichter die Prüfung ihrer Zuständigkeit auf die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu beschränken haben, wurde offen gelassen (E. 2c/bb).

135 III 378 (4A_548/2008) from March 11, 2009
Regeste: Feststellungsklage; Feststellungsinteresse. Ausnahmsweise ist ein Feststellungsinteresse selbst dann gegeben, wenn eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht. Ausnahmesituation vorliegend verneint, da die blosse Feststellung eines Pfandrechts weder den Streit beendet noch die künftige Betreibung auf Pfandverwertung erleichtert (E. 2).

135 V 163 (9C_920/2008) from April 16, 2009
Regeste: Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG (je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 169 Abs. 1 OR; Wirkung von Verjährungsverzichtserklärungen nach Zession der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche; Verjährung des Haftungs- und Regressanspruchs des Sicherheitsfonds (Art. 56a Abs. 1 BVG). Wer die auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche zessionsweise erwirbt, kann sich auf eine Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner dem ursprünglichen Gläubiger abgegeben hat, berufen (E. 4.4). Die entsprechenden Verjährungsverzichtserklärungen haben keine Wirkung auf die Ansprüche gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG (E. 5.2). Das Gesetz regelt die Frage nicht, innert welcher Frist der Sicherheitsfonds den Haftungs- und Regressanspruch (Art. 56a Abs. 1 BVG) klageweise geltend zu machen hat. Diese echte Lücke (E. 5.3) ist dahingehend zu schliessen, dass - in Analogie zu Art. 52 Abs. 3 AHVG - eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Leistung der Zahlungen des Sicherheitsfonds gilt (E. 5.5). Frage offengelassen, ob die Frist mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung des Sicherheitsfonds zu laufen beginnt (E. 5.6).

138 III 145 (5A_404/2011) from Jan. 26, 2012
Regeste: Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB; privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (E. 3).

140 III 372 (5A_144/2014) from June 23, 2014
Regeste: Art. 80 f. SchKG, Art. 170 OR; definitive Rechtsöffnung und Zession. Der Zessionar kann sich auf ein vom Zedenten erstrittenes Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, wenn seine Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen ist. Der Richter kann definitive Rechtsöffnung bewilligen, auch wenn provisorische Rechtsöffnung beantragt worden ist (E. 3).

143 III 177 (5A_399/2016, 5A_400/2016) from March 6, 2017
Regeste: Art. 286 Abs. 2, Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 ZGB; Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht; Legalzession; Passivlegitimation im Abänderungsprozess. Will der Pflichtige seine Unterhaltsschuld herabsetzen oder aufheben lassen, so hat er das Kind (resp. dessen Vertreter) und das bevorschussende Gemeinwesen zugleich ins Recht zu fassen (E. 6).

145 III 317 (5A_490/2018) from April 30, 2019
Regeste: Art. 93 SchKG; Art. 289 Abs. 2 ZGB; Einkommenspfändung für Unterhaltsansprüche, Übergang des Privilegs auf das bevorschussende Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nicht berechtigt, die Privilegierung der Unterhaltsansprüche nach vorausgehender Pfändung für andere Forderungen ("Vorfahrprivileg") zu verlangen (E. 3).

 

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