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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 171

3. Ge­währ­leis­tung

a. Im All­ge­mei­nen

 

1 Bei der ent­gelt­li­chen Ab­tre­tung haf­tet der Ab­tre­ten­de für den Be­stand der For­de­rung zur Zeit der Ab­tre­tung.

2 Für die Zah­lungs­fä­hig­keit des Schuld­ners da­ge­gen haf­tet der Ab­tre­ten­de nur dann, wenn er sich da­zu ver­pflich­tet hat.

3 Bei der un­ent­gelt­li­chen Ab­tre­tung haf­tet der Ab­tre­ten­de auch nicht für den Be­stand der For­de­rung.