Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 191

b. Scha­den­er­satz­pflicht und Scha­den­be­rech­nung

 

1 Kommt der Ver­käu­fer sei­ner Ver­trags­pflicht nicht nach, so hat er den Scha­den, der dem Käu­fer hieraus ent­steht, zu er­set­zen.

2 Der Käu­fer kann als sei­nen Scha­den im kauf­män­ni­schen Ver­kehr die Dif­fe­renz zwi­schen dem Kauf­preis und dem Prei­se, um den er sich einen Er­satz für die nicht ge­lie­fer­te Sa­che in gu­ten Treu­en er­wor­ben hat, gel­tend ma­chen.

3 Bei Wa­ren, die einen Markt- oder Bör­sen­preis ha­ben, kann er, oh­ne sich den Er­satz an­zu­schaf­fen, die Dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­trags­prei­se und dem Prei­se zur Er­fül­lungs­zeit als Scha­den­er­satz ver­lan­gen.

BGE

104 II 198 () from 26. Juni 1978
Regeste: Art. 97 Abs. 1 OR. Berechnung des Schadens bei Nichterfüllung. 1. Art. 191 Abs. 2 und Abs. 3 OR verbieten dem Richter nicht, sich bei der Schadensberechnung für einen Grundstückkauf auf ähnliche Kriterien zu stützen. 2. Die blosse Verwendung objektiver Elemente macht eine Schadensberechnung zudem nicht zu einer abstrakten.

105 II 87 () from 22. Februar 1979
Regeste: Kaufvertrag, Schadenersatz. Art. 191 Abs. 3 OR. Misslingt der Schadensnachweis nach dieser Bestimmung, so kann der Sachverhalt auf Grund allgemeinen Schadenersatzrechtes gewürdigt werden. Art. 42 Abs. 2 OR. Schätzung des Schadens.

120 II 296 () from 15. November 1994
Regeste: Bürgerlicher Kauf - Nichterfüllung (Art. 107 Abs. 2 OR, Art. 191 OR, Art. 42 Abs. 2 OR). Ist der Schadenersatzanspruch des Käufers zu berechnen, verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn auf die Differenz zwischen dem bei einem Weiterverkauf erzielbaren Preis der Sache, bestimmt nach Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge, und dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis abgestellt wird. Unerheblich ist, ob der Käufer beabsichtigt hat, die Sache weiterzuverkaufen oder nicht (E. 3).

 

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