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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 192

II. Ge­währ­leis­tung des ver­äus­ser­ten Rech­tes

1. Ver­pflich­tung zur Ge­währ­leis­tung

 

1 Der Ver­käu­fer hat da­für Ge­währ zu leis­ten, dass nicht ein Drit­ter aus Rechts­grün­den, die schon zur Zeit des Ver­trags­ab­schlus­ses be­stan­den ha­ben, den Kauf­ge­gen­stand dem Käu­fer ganz oder teil­wei­se ent­zie­he.

2 Kann­te der Käu­fer zur Zeit des Ver­trags­ab­schlus­ses die Ge­fahr der Ent­weh­rung, so hat der Ver­käu­fer nur in­so­fern Ge­währ zu leis­ten, als er sich aus­drück­lich da­zu ver­pflich­tet hat.

3 Ei­ne Ver­ein­ba­rung über Auf­he­bung oder Be­schrän­kung der Ge­währspflicht ist un­gül­tig, wenn der Ver­käu­fer das Recht des Drit­ten ab­sicht­lich ver­schwie­gen hat.