Bundesgesetz
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Art. 202
b. Beim Viehhandel 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird. 2 Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt. 3 Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt. BGE
97 I 100 () from 12. Mai 1971
Regeste: Kantonales Prozessrecht, Rechtsmittelfristen, Treu und Glauben. Ist die gesetzliche Ordnung der Rechtsmittelfristen unklar oder zweideutig, so verstösst es gegen Treu und Glauben und damit gegen Art. 4 BV, sie anders auszulegen, als sie vom Rechtsuchenden in guten Treuen verstanden werden. |