Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 206

b. Er­satz­leis­tung

 

1 Geht der Kauf auf die Lie­fe­rung ei­ner be­stimm­ten Men­ge ver­tret­ba­rer Sa­chen, so hat der Käu­fer die Wahl, ent­we­der die Wan­de­lungs- oder die Min­de­rungs­kla­ge an­zu­stel­len oder an­de­re währ­haf­te Wa­re der­sel­ben Gat­tung zu for­dern.

2 Wenn die Sa­chen dem Käu­fer nicht von ei­nem an­dern Or­te her zu­ge­sandt wor­den sind, ist auch der Ver­käu­fer be­rech­tigt, sich durch so­for­ti­ge Lie­fe­rung währ­haf­ter Wa­re der­sel­ben Gat­tung und Er­satz al­len Scha­dens von je­dem wei­te­ren An­spru­che des Käu­fers zu be­frei­en.

BGE

91 II 344 () from 9. November 1965
Regeste: Kaufvertrag über ein Motorfahrzeug. Auslegung einer Garantieklausel, Überprüfungsbefugnis des Bundes gerichts (Erw. 1). Garantiezusage, Begriff (Erw. 2 a). Verhältnis der Garantiezusage zu den Gewährleistungsansprüchen. Anforderungen an den Ausschluss der letzteren (Erw. 2 b-d). Rechtslage beim Nebeneinanderbestehen von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen (Erw. 2 e). Rechtslage bei Wegbedingung der Gewährleistung (Erw. 3). Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften über die Erfüllung auf den Nachbesserungsanspruch (Erw. 3 a). Nachfrist, Angemessenheit; Folgen zu kurz bemessener Nachfrist (Erw. 3 b). Verzug mit Teilleistung, Folgen (Erw. 3 c). Gattungs- oder Spezieskauf? (Erw. 4). Wandelung oder Minderung? (Erw. 5).

121 III 453 () from 5. Dezember 1995
Regeste: Art. 71, 197-210 OR; Gattungskauf, Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Sachgewährleistung. Beim Gattungskauf ist im Gegensatz zum Stückkauf keine individuell bestimmte Sache geschuldet (E. 3). Die Bestimmungen über die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache in den Art. 197-210 OR kommen beim Gattungskauf nur dann zur Anwendung, wenn der Verkäufer eine Sache geliefert hat, welche die vertraglich vereinbarten Gattungsmerkmale aufweist (E. 4).

 

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