Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 220

E. Nut­zen und Ge­fahr

 

Ist für die Über­nah­me des Grund­stückes durch den Käu­fer ein be­stimm­ter Zeit­punkt ver­trag­lich fest­ge­stellt, so wird ver­mu­tet, dass Nut­zen und Ge­fahr erst mit die­sem Zeit­punkt auf den Käu­fer über­ge­hen.

BGE

121 III 256 () from 2. Juni 1995
Regeste: Grundstückkauf; Schuldübernahme; Hypothekarzins (Art. 832 und 834 ZGB; Art. 175, 176, 183 und 220 OR). Dem Erwerber eines pfandbelasteten Grundstückes, der die Schuldpflicht übernimmt, obliegt die Zahlung der Schuldzinsen vom Zeitpunkt an, an dem er den Nutzen der Sache hat.

130 III 686 () from 6. Oktober 2004
Regeste: Art. 199 OR; Kaufvertrag; Gewährleistungsausschluss. Grundsätze und Praxis zur Bestimmung der Tragweite einer Freizeichnungsklausel nach dem Vertrauensprinzip (E. 4.3.1). Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen über im massgeblichen Zeitpunkt vorhandene Mängel des Kaufgegenstandes (E. 4.3.2).

 

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