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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 229

D. Ver­stei­ge­rung

I. Ab­schluss des Kau­fes

 

1 Auf ei­ner Zwangs­ver­stei­ge­rung ge­langt der Kauf­ver­trag da­durch zum Ab­schluss, dass der Ver­stei­ge­rungs­be­am­te den Ge­gen­stand zu­schlägt.

2 Der Kauf­ver­trag auf ei­ner frei­wil­li­gen Ver­stei­ge­rung, die öf­fent­lich aus­ge­kün­digt wor­den ist und an der je­der­mann bie­ten kann, wird da­durch ab­ge­schlos­sen, dass der Ver­äus­se­rer den Zu­schlag er­klärt.

3 So­lan­ge kein an­de­rer Wil­le des Ver­äus­se­rers kund­ge­ge­ben ist, gilt der Lei­ten­de als er­mäch­tigt, an der Ver­stei­ge­rung auf das höchs­te An­ge­bot den Zu­schlag zu er­klä­ren.