Bundesgesetz
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Art. 231
III. Gebundenheit des Bietenden 1. Im Allgemeinen 1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden. 2 Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird. BGE
128 III 198 () from 26. April 2002
Regeste: Schriftliches Steigerungsangebot (Art. 58 Abs. 4 VZG). Ein schriftliches Steigerungsangebot kann bis zu seiner Bekanntgabe bei Beginn der Steigerung zurückgezogen werden (E. 3). |