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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 231
III. Gebundenheit des Bietenden
1. Im Allgemeinen
1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
2 Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.