Bundesgesetz
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Art. 232
2. Bei Grundstücken 1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen. 2 Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf. |