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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 243

II. Schen­kungs­ver­spre­chen

 

1 Das Schen­kungs­ver­spre­chen be­darf zu sei­ner Gül­tig­keit der schrift­li­chen Form.

2 Sind Grund­stücke oder ding­li­che Rech­te an sol­chen Ge­gen­stand der Schen­kung, so ist zu ih­rer Gül­tig­keit die öf­fent­li­che Be­ur­kun­dung er­for­der­lich.

3 Ist das Schen­kungs­ver­spre­chen voll­zo­gen, so wird das Ver­hält­nis als Schen­kung von Hand zu Hand be­ur­teilt.