Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 247

III. Ver­ab­re­dung des Rück­falls

 

1 Der Schen­ker kann den Rück­fall der ge­schenk­ten Sa­che an sich selbst vor­be­hal­ten für den Fall, dass der Be­schenk­te vor ihm ster­ben soll­te.

2 Die­ses Rück­falls­recht kann bei Schen­kung von Grund­stücken oder ding­li­chen Rech­ten an sol­chen im Grund­bu­che vor­ge­merkt wer­den.

BGE

116 II 259 () from 5. Juli 1990
Regeste: Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu einer Erbschaft, Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB. 1. Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und dem Zuwachs auch die Ersatzwerte. Als solche gelten nach den Grundsätzen der dinglichen Surrogation Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden (E. 4). 2. Der aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs von den Erben gemeinsam erworbene Vermögenswert gehört zur Erbschaft (E. 5). 3. Der Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB besteht auch, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe nie dem Erblasser gehört hat, sondern erst nach dessen Tod durch Surrogation in den Nachlass gefallen ist (E. 6).

136 III 142 (4A_394/2009) from 4. Dezember 2009
Regeste: Vollstreckung eines wegen Formmangels nichtigen Schenkungsversprechens. Unterscheidung zwischen einem Schenkungsversprechen und einer Handschenkung (E. 3.3). Ein wegen Formmangels nichtiges Schenkungsversprechen, das durch eine Vermögensübertragung erfüllt wurde, ist gemäss Art. 243 Abs. 3 OR als gültige Schenkung von Hand zu Hand zu beurteilen (E. 3.3 und 3.4).

 

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