Bundesgesetz
|
Art. 259b
2. Beseitigung des Mangels a. Grundsatz Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter:
BGE
150 III 257 (4A_189/2022) from 22. Mai 2024
Regeste: Vereinfachtes Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Wenn der Mieter den Mietvertrag kündigt, betrifft der allenfalls daraus resultierende Streit nur die finanziellen Folgen der Kündigung und fällt daher nicht unter den Kündigungsschutz des Mieters im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. Das vereinfachte Verfahren (ohne Rücksicht auf den Streitwert) ist nicht anwendbar (E. 3.2 und 3.3). |