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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 266l
IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
1. Im Allgemeinen
1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.