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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 269

A. Miss­bräuch­li­che Miet­zin­se

I. Re­gel

 

Miet­zin­se sind miss­bräuch­lich, wenn da­mit ein über­setz­ter Er­trag aus der Miet­sa­che er­zielt wird oder wenn sie auf ei­nem of­fen­sicht­lich über­setz­ten Kauf­preis be­ru­hen.