Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 272d

V. Kün­di­gung wäh­rend der Er­stre­ckung

 

Legt der Er­stre­ckungs­ent­scheid oder die Er­stre­ckungs­ver­ein­ba­rung nichts an­de­res fest, so kann der Mie­ter das Miet­ver­hält­nis wie folgt kün­di­gen:

a.
bei Er­stre­ckung bis zu ei­nem Jahr mit ei­ner ein­mo­na­ti­gen Frist auf En­de ei­nes Mo­nats;
b.
bei Er­stre­ckung von mehr als ei­nem Jahr mit ei­ner drei­mo­na­ti­gen Frist auf einen ge­setz­li­chen Ter­min.

BGE

117 II 410 () from 16. Mai 1991
Regeste: Mieterstreckung; materielle Rechtskraft (Art. 273 OR; Art. 5 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum neuen Mietrecht). 1. Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung von Art. 5 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum neuen Mietrecht (E. 1). 2. Ist im Anschluss an eine Kündigung ein Anfechtungs- oder Erstreckungsverfahren angehoben und vor dem 1. Juli 1990 rechtskräftig erledigt worden, hat bei Inkrafttreten des neuen Mietrechts für eine Klage mit identischem Streitgegenstand keine neue Frist i.S. von Art. 273 OR zu laufen begonnen (E. 2). 3. Einem vorbehaltlosen Klagerückzug und der darauf folgenden Abschreibungsverfügung kommt materielle Rechtskraft zu (E. 3).

142 III 278 (4A_270/2015) from 14. April 2016
Regeste: Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; Art. 272-272d OR; vereinfachtes Verfahren; Erstreckung des Mietverhältnisses. Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens im Zusammenhang mit der Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 3 und 4).

149 III 469 (4A_263/2023) from 11. September 2023
Regeste: Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; vereinfachtes Verfahren (Anwendungsbereich). Auf Klagen, mit denen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ausserhalb eines Verfahrens um Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, Anfechtung der Kündigung oder Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses finanzielle Forderungen geltend gemacht werden, ist das (streitwertunabhängige) vereinfachte Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nicht anwendbar (E. 2).

 

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