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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 273c

F. Zwin­gen­de Be­stim­mun­gen

 

1 Der Mie­ter kann auf Rech­te, die ihm nach die­sem Ab­schnitt zu­ste­hen, nur ver­zich­ten, wenn dies aus­drück­lich vor­ge­se­hen ist.

2 Ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind nich­tig.