Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 278

C. Pflich­ten des Ver­päch­ters

I. Über­ga­be der Sa­che

 

1 Der Ver­päch­ter ist ver­pflich­tet, die Sa­che zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt in ei­nem zur vor­aus­ge­setz­ten Be­nut­zung und Be­wirt­schaf­tung taug­li­chen Zu­stand zu über­ge­ben.

2 Ist bei Be­en­di­gung des vor­an­ge­gan­ge­nen Pacht­ver­hält­nis­ses ein Rück­ga­be­pro­to­koll er­stellt wor­den, so muss der Ver­päch­ter es dem neu­en Päch­ter auf des­sen Ver­lan­gen bei der Über­ga­be der Sa­che zur Ein­sicht vor­le­gen.

3 Eben­so kann der Päch­ter ver­lan­gen, dass ihm die Hö­he des Pacht­zin­ses des vor­an­ge­gan­ge­nen Pacht­ver­hält­nis­ses mit­ge­teilt wird.

BGE

101 II 36 () from 23. Januar 1975
Regeste: Erbteilung; Entschädigung für die Nutzung einer Erbschaftssache durch einen Erben. Wird einem Erben durch Teilungsvorschrift eine Sache zugewiesen, so hat er erst im Zeitpunkt der Erbteilung Anspruch auf Zuteilung. Kann er die Sache schon vorher nutzen, so hat er die übrigen Erben dafür zu entschädigen. Grundsätze für die Bemessung einer solchen Entschädigung, wenn die Sache zu einem bestimmten Anrechnungswert zugewiesen worden ist.

 

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