Bundesgesetz
|
Art. 281
D. Pflichten des Pächters I. Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten 1. Im Allgemeinen 1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist. 2 Für die Nebenkosten gilt Artikel 257a. BGE
82 I 262 () from 21. Dezember 1956
Regeste: Einspruch gegen Liegenschaftskäufe: Liegenschaften, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehören, unterliegen dem Einspruchsverfahren nicht, auch wenn sie landwirtschaftlich genutzt werden. Begriff der Zugehörigkeit (Art. 19 EGG).
119 IB 148 () from 7. Juli 1993
Regeste: Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte. |