Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 291

H. Un­ter­pacht

 

1 Der Päch­ter kann die Sa­che mit Zu­stim­mung des Ver­päch­ters ganz oder teil­wei­se un­ter­ver­pach­ten oder ver­mie­ten.

2 Der Ver­päch­ter kann die Zu­stim­mung zur Ver­mie­tung ein­zel­ner zur Sa­che ge­hö­ren­der Räu­me nur ver­wei­gern, wenn:

a.
der Päch­ter sich wei­gert, dem Ver­päch­ter die Be­din­gun­gen der Mie­te be­kannt­zu­ge­ben;
b.
die Be­din­gun­gen der Mie­te im Ver­gleich zu den­je­ni­gen des Pacht­ver­tra­ges miss­bräuch­lich sind;
c.
dem Ver­päch­ter aus der Ver­mie­tung we­sent­li­che Nach­tei­le ent­ste­hen.

3 Der Päch­ter haf­tet dem Ver­päch­ter da­für, dass der Un­ter­päch­ter oder der Mie­ter die Sa­che nicht an­ders be­nutzt, als es ihm selbst ge­stat­tet ist. Der Ver­päch­ter kann Un­ter­päch­ter und Mie­ter un­mit­tel­bar da­zu an­hal­ten.

BGE

94 I 649 () from 18. Dezember 1968
Regeste: Entzug des Wirtschaftspatentes und Schliessung der Wirtschaft. Kantonale Vorschrift, wonach in allen Fällen, in denen das (persönliche) Wirtschaftspatent "erlischt", die Schliessung der Wirtschaft zu verfügen ist. Darf gestützt auf diese Vorschrift eine Wirtschaft auch dann geschlossen werden, wenn sie verpachtet ist und dem Pächter das Patent wegen Verlusts des guten Leumunds entzogen wird? Legitimation des Eigentümers der Wirtschaft zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Schliessung (Erw. 1). Willkürliche Auslegung der erwähnten Vorschrift? (Erw. 4). Vereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 4 und 31 BV? (Erw. 5 und 6).

 

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