Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 295

M. Be­en­di­gung des Pacht­ver­hält­nis­ses

I. Ab­lauf der ver­ein­bar­ten Dau­er

 

1 Ha­ben die Par­tei­en ei­ne be­stimm­te Dau­er aus­drück­lich oder still­schwei­gend ver­ein­bart, so en­det das Pacht­ver­hält­nis oh­ne Kün­di­gung mit Ab­lauf die­ser Dau­er.

2 Set­zen die Par­tei­en das Pacht­ver­hält­nis still­schwei­gend fort, so gilt es zu den glei­chen Be­din­gun­gen je­weils für ein wei­te­res Jahr, wenn nichts an­de­res ver­ein­bart ist.

3 Die Par­tei­en kön­nen das fort­ge­setz­te Pacht­ver­hält­nis mit der ge­setz­li­chen Frist auf das En­de ei­nes Pacht­jah­res kün­di­gen.

BGE

104 III 84 () from 26. Oktober 1978
Regeste: Retentionsrecht des Vermieters im Konkurs des Mieters (Art. 272 OR; Art. 211 SchKG). 1. Das gesetzliche Retentionsrecht des Vermieters kann nur für Mietzinsforderungen, nicht auch für Schadenersatzforderungen, in Anspruch genommen werden (E. 2). 2. Art. 211 Abs. 2 SchKG ist auch auf Verpflichtungen des Gemeinschuldners anwendbar, die auf Geldzahlung gerichtet sind (E. 3a). 3. Lehnt es die Konkursverwaltung ab, eine Verpflichtung des Gemeinschuldners zu erfüllen, so wird dadurch der Vertrag mit dem Gläubiger nicht aufgehoben. Die Ablehnung hat lediglich zur Folge, dass die betreffende Verpflichtung nicht zur Massaschuld wird (E. 3b). 4. Der Vermieter eines Geschäftslokales ist im Konkurs des Mieters für seine zukünftige Mietzinsforderung jedenfalls insoweit zuzulassen, als ihm das gesetzliche Retentionsrecht zusteht (E. 4).

 

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