P. Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
1 Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gilt das Mietrecht (Art. 271–273c) sinngemäss.
2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Familie (Art. 273a).