Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 307

II. Kos­ten der Er­hal­tung

 

1 Der Ent­leh­ner trägt die ge­wöhn­li­chen Kos­ten für die Er­hal­tung der Sa­che, bei ge­lie­he­nen Tie­ren ins­be­son­de­re die Kos­ten der Füt­te­rung.

2 Für aus­ser­or­dent­li­che Ver­wen­dun­gen, die er im In­ter­es­se des Ver­lei­hers ma­chen muss­te, kann er von die­sem Er­satz for­dern.

BGE

93 I 362 () from 23. Juni 1967
Regeste: Wehrsteuer auf dem Kapitalgewinn, der im Betriebe eines buchführungspflichtigen Unternehmens bei der Veräusserung von Liegenschaften erzielt wird (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Unterscheidung zwischen Geschäftsvermögen einer Kollektivgesellschaft und Privatvermögen eines Gesellschafters.

141 I 130 (1C_887/2013) from 15. April 2015
Regeste: Stimmrechtsbeschwerde, kantonales Finanzreferendum, Unterscheidung von neuen und gebundenen Ausgaben. Begriff der gebundenen Ausgabe nach dem Recht des Kantons Thurgau beim staatlich finanzierten Umbau von Gebäuden (E. 3 und 4). Anwendung dieses Begriffs auf den geplanten Umbau (Sanierung und Erweiterung) des in der Kartause Ittingen errichteten Kunstmuseums. Angesichts des den kantonalen Behörden verbleibenden Entscheidungsspielraums für das zu finanzierende Projekt handelt es sich nicht um eine gebundene Ausgabe, die dem Finanzreferendum entzogen wäre (E. 5 und 6).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden