Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 310

II. Bei un­be­stimm­tem Ge­brauch

 

Wenn der Ver­lei­her die Sa­che zu ei­nem we­der der Dau­er noch dem Zwe­cke nach be­stimm­ten Ge­brau­che über­las­sen hat, so kann er sie be­lie­big zu­rück­for­dern.

BGE

131 III 141 () from 26. Januar 2005
Regeste: Art. 152 Abs. 2 SchKG, Art. 91 ff. VZG; dringliche Sicherheitsmassnahmen nach Art. 94 VZG in der Betreibung auf Grundpfandverwertung. Ist die gepfändete Liegenschaft weder vermietet noch verpachtet, kann keine Miet- und Pachtzinssperre und keine gesetzliche Verwaltung nach Art. 91 ff. VZG errichtet werden. Das Betreibungsamt kann sich deshalb nicht auf Art. 94 VZG abstützen, um eine Abmachung zu kündigen, aufgrund welcher der Schuldner Räume in der Liegenschaft einem Dritten ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt hat (E. 2.3).

 

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