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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 313

B. Wir­kung

I. Zin­se

1. Ver­zins­lich­keit

 

1 Das Dar­le­hen ist im ge­wöhn­li­chen Ver­keh­re nur dann ver­zins­lich, wenn Zin­se ver­ab­re­det sind.

2 Im kauf­män­ni­schen Ver­keh­re sind auch oh­ne Ver­ab­re­dung Zin­se zu be­zah­len.