Bundesgesetz
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Art. 315
II. Verjährung des Anspruchs auf Aushändigung und Annahme Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten vom Eintritte des Verzuges an gerechnet. |