Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 323a

2. Lohn­rück­be­halt

 

1 So­fern es ver­ab­re­det oder üb­lich oder durch Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag oder Ge­samt­ar­beits­ver­trag be­stimmt ist, darf der Ar­beit­ge­ber einen Teil des Loh­nes zu­rück­be­hal­ten.

2 Von dem am ein­zel­nen Zahl­tag fäl­li­gen Lohn darf nicht mehr als ein Zehn­tel des Loh­nes und im ge­sam­ten nicht mehr als der Lohn für ei­ne Ar­beits­wo­che zu­rück­be­hal­ten wer­den; je­doch kann ein hö­he­rer Lohn­rück­be­halt durch Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag oder Ge­samt­ar­beits­ver­trag vor­ge­se­hen wer­den.

3 Ist nichts an­de­res ver­ab­re­det oder üb­lich oder durch Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag oder Ge­samt­ar­beits­ver­trag be­stimmt, so gilt der zu­rück­be­hal­te­ne Lohn als Si­cher­heit für die For­de­run­gen des Ar­beit­ge­bers aus dem Ar­beits­ver­hält­nis und nicht als Kon­ven­tio­nal­stra­fe.

BGE

131 III 615 () from 21. September 2005
Regeste: Art. 323b Abs. 3 OR; Lohnsicherung; Regelung der Mitarbeiterbeteiligung. Geldbetrag, den die Arbeitgeberin für den Kauf von eigenen Aktien zur Verfügung stellt, die unter Berücksichtigung einer Sperrfrist von drei Jahren denjenigen Mitarbeitern versprochen werden, die dann noch im Dienst des Unternehmens sind. Weigerung der Arbeitgeberin, nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer diesem die noch nicht verfallenen Beträge auszuzahlen. Unter Berücksichtigung, dass diese Beträge eine vom Lohn zu unterscheidende Leistung darstellen und gegenüber dem Lohnanspruch von zweitrangiger Bedeutung sind, steht die betreffende Regelung der Mitarbeiterbeteiligung mit Art. 323b Abs. 3 OR in Einklang.

 

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