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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 323a

2. Lohn­rück­be­halt

 

1 So­fern es ver­ab­re­det oder üb­lich oder durch Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag oder Ge­samt­ar­beits­ver­trag be­stimmt ist, darf der Ar­beit­ge­ber einen Teil des Loh­nes zu­rück­be­hal­ten.

2 Von dem am ein­zel­nen Zahl­tag fäl­li­gen Lohn darf nicht mehr als ein Zehn­tel des Loh­nes und im ge­sam­ten nicht mehr als der Lohn für ei­ne Ar­beits­wo­che zu­rück­be­hal­ten wer­den; je­doch kann ein hö­he­rer Lohn­rück­be­halt durch Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag oder Ge­samt­ar­beits­ver­trag vor­ge­se­hen wer­den.

3 Ist nichts an­de­res ver­ab­re­det oder üb­lich oder durch Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag oder Ge­samt­ar­beits­ver­trag be­stimmt, so gilt der zu­rück­be­hal­te­ne Lohn als Si­cher­heit für die For­de­run­gen des Ar­beit­ge­bers aus dem Ar­beits­ver­hält­nis und nicht als Kon­ven­tio­nal­stra­fe.