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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 327

VI. Ar­beits­ge­rä­te, Ma­te­ri­al und Aus­la­gen

1. Ar­beits­ge­rä­te und Ma­te­ri­al

 

1 Ist nichts an­de­res ver­ab­re­det oder üb­lich, so hat der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer mit den Ge­rä­ten und dem Ma­te­ri­al aus­zu­rüs­ten, die die­ser zur Ar­beit be­nö­tigt.

2 Stellt im Ein­ver­ständ­nis mit dem Ar­beit­ge­ber der Ar­beit­neh­mer selbst Ge­rä­te oder Ma­te­ri­al für die Aus­füh­rung der Ar­beit zur Ver­fü­gung, so ist er da­für an­ge­mes­sen zu ent­schä­di­gen, so­fern nichts an­de­res ver­ab­re­det oder üb­lich ist.