Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 330

IX. Üb­ri­ge Pflich­ten

1. Kau­ti­on

 

1 Über­gibt der Ar­beit­neh­mer zur Si­che­rung sei­ner Ver­pflich­tun­gen aus dem Ar­beits­ver­hält­nis dem Ar­beit­ge­ber ei­ne Kau­ti­on, so hat sie die­ser von sei­nem Ver­mö­gen ge­trennt zu hal­ten und ihm da­für Si­cher­heit zu leis­ten.

2 Der Ar­beit­ge­ber hat die Kau­ti­on spä­tes­tens bei Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses zu­rück­zu­ge­ben, so­fern nicht durch schrift­li­che Ab­re­de der Zeit­punkt der Rück­ga­be hin­aus­ge­scho­ben ist.

3 Macht der Ar­beit­ge­ber For­de­run­gen aus dem Ar­beits­ver­hält­nis gel­tend und sind die­se strei­tig, so kann er die Kau­ti­on bis zum Ent­scheid dar­über in­so­weit zu­rück­be­hal­ten, muss aber auf Ver­lan­gen des Ar­beit­neh­mers den zu­rück­be­hal­te­nen Be­trag ge­richt­lich hin­ter­le­gen.

4 Im Kon­kurs des Ar­beit­ge­bers kann der Ar­beit­neh­mer die Rück­ga­be der von dem Ver­mö­gen des Ar­beit­ge­bers ge­trennt ge­hal­te­nen Kau­ti­on ver­lan­gen, un­ter Vor­be­halt der For­de­run­gen des Ar­beit­ge­bers aus dem Ar­beits­ver­hält­nis.

BGE

85 I 17 () from 21. Januar 1959
Regeste: Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Eine kantonale Regelung des Spar- oder Vorzahlungsvertrages, wonach der Vertragsschluss einer behördlichen Bewilligung bedarf und diese nur erteilt wird, wenn der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen ist und inhaltlich einer Reihe von die Vertragsfreiheit beschränkenden und in das Zivilrecht eingreifenden Vorschriften entspricht, ist bundesrechtswidrig.

90 II 443 () from 17. November 1964
Regeste: Dienstvertrag. Entgegennahme von Diensten, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR). Fall eines im Elternhause lebenden Bäckers und Konditors, der als voraussichtlicher Geschäftsnachfolger seines Vaters jahrelang in dessen Betrieb arbeitet, ohne einen Barlohn zu beziehen. Stillschweigende Einigung über die Stundung der Lohnforderung. Hinderung und Stillstand der Verjährung. Begriff des Dienstboten im Sinne von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 OR.

144 V 411 (8C_324/2018) from 4. Dezember 2018
Regeste: Art. 1a Abs. 1 und 2 UVG; Art. 1a UVV; Art. 18a IVG; Versicherungsdeckung beim Arbeitsversuch. Wer in den Genuss der Massnahme eines Arbeitsversuchs der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 18a IVG gelangt, ist obligatorisch gegen Unfall versichert (E. 2-4).

147 III 78 (4A_295/2020) from 28. Dezember 2020
Regeste: Art. 127, 330a OR; Arbeitszeugnis, Verjährung. Klagen auf Ausstellung bzw. Berichtigung eines Arbeitszeugnisses unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR (E. 6.2-6.9).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden