Bundesgesetz
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Art. 340
VII. Konkurrenzverbot 1. Voraussetzungen 1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. 2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. BGE
102 II 211 () from 15. Juni 1976
Regeste: Art. 27 Abs. 2 ZGB und 20 OR, Art. 28 Abs. 2 ZGB und 49 OR. Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen, welche die Freiheit des Arbeitnehmers in unzulässigerweise einschränken. Abreden zwischen einem Fussballclub und einem Spieler, die dem Club bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlauben, dem Spieler die Austrittsbescheinigung mit der Folge zu verweigern, dass er nicht in einen andern Club übertreten kann und deshalb für zwei Jahre von der Nationalliga ausgeschlossen ist. Solche Abreden sind nach den Regeln über das Konkurrenzverbot (Erw. 5), den Art. 27 Abs. 2 ZGB und 20 OR (Erw. 6) und nach den Voraussetzungen für einen zulässigen Boykott (Erw. 7) als nichtig zu betrachten. Klage des Spielers auf Schadenersatz (Art. 28 Abs. 2 ZGB; Erw. 8) und auf Genugtuung (Art. 49 OR; Erw. 9).
130 III 353 () from 20. Februar 2004
Regeste: Art. 340 ff. OR; Wirksamkeit eines Konkurrenz- und Abwerbeverbots. Bedeutung und Voraussetzungen eines neben dem Konkurrenzverbot vereinbarten Abwerbeverbots (E. 2.1). Begründeter Anlass im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR. Haben sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber (fristlos) eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, ist bei der Prüfung, ob ein begründeter Anlass für die Vertragsauflösung vorlag, auf den tatsächlichen Beendigungsgrund abzustellen (E. 2.2).
138 III 67 (4A_489/2011, 4A_491/2011) from 10. Januar 2012
Regeste: a Art. 340 Abs. 2 OR; Gültigkeit eines Konkurrenzverbotes. Erbringt der Arbeitnehmer dem Kunden eine Leistung, die vorwiegend von seinen persönlichen Fähigkeiten geprägt ist, so dass der Kunde diesen Fähigkeiten eine grössere Wichtigkeit beimisst als der Identität des Arbeitgebers, ist ein Konkurrenzverbot gestützt auf den Einblick in den Kundenkreis ungültig (E. 2.2).
145 III 365 (4A_210/2018) from 2. April 2019
Regeste: Art. 340 Abs. 1 und Art. 340a Abs. 1 OR; Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel. Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR erfasst ist (E. 3.5). Praxisänderung hinsichtlich strengerer Formvorschriften an den schriftlichen Inhalt eines Konkurrenzverbots im Interesse der Rechtssicherheit und mangels triftiger Gründe verneint. Das streitgegenständliche Konkurrenzverbot, welches jede konkurrenzierende Tätigkeit untersagt, ist in gegenständlicher Hinsicht genügend bestimmt bzw. anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar (E. 3). |