Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 343215
 

215 Auf­ge­ho­ben durch An­hang 1 Ziff. II 5 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung vom 19. Dez. 2008, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

BGE

148 III 126 (8C_317/2021) from 8. März 2022
Regeste: Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 22 Gesamtarbeitsvertrag 2019 der SBB (GAV) i.V.m. Art. 335b Abs. 3 OR; Verlängerung der Probezeit bei Krankheit. Bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall während der Probezeit verlängert sich diese um die Anzahl der ganzen Arbeitstage, an denen die arbeitnehmende Person effektiv an der Arbeitsleistung verhindert war. Die Verlängerung der Probezeit bzw. der Endtermin der Probezeit bestimmt sich dergestalt, dass die effektiven Ausfalltage real "abzuarbeiten" sind (E. 3 und 5.2.4-5.2.8). Da die Probezeit im vorliegenden Fall erst an einem Dienstag endete und die Kündigung dem Beschwerdeführer tags zuvor eröffnet wurde, brauchte nicht geprüft zu werden, ob bei einem Ablauf bereits am vorangehenden Sonntag die für das Fristende geltende Sonderregel des Art. 78 OR zum Tragen käme (E. 5.2.9).

 

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