Bundesgesetz
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Art. 345
II. Wirkungen 1. Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetzlichen Vertretung 1 Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen. 2 Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern. |