Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 349d

3. Aus­la­gen

 

1 Ist der Han­dels­rei­sen­de für meh­re­re Ar­beit­ge­ber gleich­zei­tig tä­tig und ist die Ver­tei­lung des Aus­la­ge­n­er­sat­zes nicht durch schrift­li­che Ab­re­de ge­re­gelt, so hat je­der Ar­beit­ge­ber einen glei­chen Kos­ten­an­teil zu ver­gü­ten.

2 Ab­re­den, dass der Aus­la­ge­n­er­satz ganz oder teil­wei­se im fes­ten Ge­halt oder in der Pro­vi­si­on ein­ge­schlos­sen sein soll, sind nich­tig.

BGE

131 III 439 () from 4. Mai 2005
Regeste: Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5).

 

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