Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 350a

2. Be­son­de­re Fol­gen

 

1 Bei Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ist dem Han­dels­rei­sen­den die Pro­vi­si­on auf al­len Ge­schäf­ten aus­zu­rich­ten, die er ab­ge­schlos­sen oder ver­mit­telt hat, so­wie auf al­len Be­stel­lun­gen, die bis zur Be­en­di­gung dem Ar­beit­ge­ber zu­ge­hen, oh­ne Rück­sicht auf den Zeit­punkt ih­rer An­nah­me und ih­rer Aus­füh­rung.

2 Auf den Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses hat der Han­dels­rei­sen­de die ihm für die Rei­se­tä­tig­keit zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Mus­ter und Mo­del­le, Prei­s­ta­ri­fe, Kun­den­ver­zeich­nis­se und an­dern Un­ter­la­gen zu­rück­zu­ge­ben; das Re­ten­ti­ons­recht bleibt vor­be­hal­ten.

BGE

116 II 700 () from 17. Dezember 1990
Regeste: Art. 339 Abs. 2, Art. 347a, Art. 350a Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Formmangel einer bloss mündlich geschlossenen Vereinbarung über Provisionen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn daraus ein Anspruch des Handelsreisenden auf Vertragserfüllung entsteht (E. 3). 2. Da Art. 350a Abs. 1 OR nicht die Fälligkeit, sondern den Umfang der Provisionsguthaben regelt, ist es zulässig, die Fälligkeit der in Art. 339 Abs. 2 OR umschriebenen Forderungen durch schriftliche Abrede über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben (E. 4).

 

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