Bundesgesetz
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Art. 356a
2. Freiheit der Organisation und der Berufsausübung 1 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind nichtig. 2 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitnehmer von einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Tätigkeit oder von einer hiefür erforderlichen Ausbildung ausgeschlossen oder darin beschränkt werden, sind nichtig. 3 Bestimmungen und Abreden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind ausnahmsweise gültig, wenn sie durch überwiegende schutzwürdige Interessen, namentlich zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder der Qualität der Arbeit gerechtfertigt sind; jedoch gilt nicht als schutzwürdig das Interesse, neue Berufsangehörige fernzuhalten. BGE
148 I 198 (2C_98/2020) from 22. Dezember 2021
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 23 Abs. 1 des Tessiner Ladenöffnungsgesetzes (LAN/ TI); Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts; Bestimmung, welche den Schutz des Arbeitnehmers bezweckt. Kognition des Bundesgerichts im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle einer kantonalen Norm (E. 2). Die kantonalen und kommunalen Bestimmungen bezüglich Ladenschluss können nicht den Schutz der Arbeitnehmer bezwecken, da diese Frage abschliessend durch das ArG geregelt ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 23 Abs. 1 LAN/TI, welcher das Inkrafttreten des LAN/TI vom Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages im Verkauf abhängig gemacht hat, verfolgt klarerweise das Ziel des Schutzes der Arbeitnehmer und widerspricht deshalb Art. 49 Abs. 1 BV (E. 3). Angesichts der Zurückhaltung, welche sich das Bundesgericht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle einer kantonalen Norm auferlegt - umso mehr, wenn es um die Aufhebung eines gesamten bereits in Kraft stehenden kantonalen Gesetzes geht - wäre die Aufhebung des gesamten LAN/TI einzig aufgrund der fragwürdigen Modalitäten seines Inkrafttretens überzogen (E. 4). |