Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 356a

2. Frei­heit der Or­ga­ni­sa­ti­on und der Be­rufs­aus­übung

 

1 Be­stim­mun­gen ei­nes Ge­samt­ar­beits­ver­tra­ges und Ab­re­den zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en, durch die Ar­beit­ge­ber oder Ar­beit­neh­mer zum Ein­tritt in einen ver­trag­sch­lies­sen­den Ver­band ge­zwun­gen wer­den sol­len, sind nich­tig.

2 Be­stim­mun­gen ei­nes Ge­samt­ar­beits­ver­tra­ges und Ab­re­den zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en, durch die Ar­beit­neh­mer von ei­nem be­stimm­ten Be­ruf oder ei­ner be­stimm­ten Tä­tig­keit oder von ei­ner hie­für er­for­der­li­chen Aus­bil­dung aus­ge­schlos­sen oder dar­in be­schränkt wer­den, sind nich­tig.

3 Be­stim­mun­gen und Ab­re­den im Sin­ne des vor­ste­hen­den Ab­sat­zes sind aus­nahms­wei­se gül­tig, wenn sie durch über­wie­gen­de schutz­wür­di­ge In­ter­es­sen, na­ment­lich zum Schutz der Si­cher­heit und Ge­sund­heit von Per­so­nen oder der Qua­li­tät der Ar­beit ge­recht­fer­tigt sind; je­doch gilt nicht als schutz­wür­dig das In­ter­es­se, neue Be­rufs­an­ge­hö­ri­ge fern­zu­hal­ten.

BGE

148 I 198 (2C_98/2020) from 22. Dezember 2021
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 23 Abs. 1 des Tessiner Ladenöffnungsgesetzes (LAN/ TI); Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts; Bestimmung, welche den Schutz des Arbeitnehmers bezweckt. Kognition des Bundesgerichts im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle einer kantonalen Norm (E. 2). Die kantonalen und kommunalen Bestimmungen bezüglich Ladenschluss können nicht den Schutz der Arbeitnehmer bezwecken, da diese Frage abschliessend durch das ArG geregelt ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 23 Abs. 1 LAN/TI, welcher das Inkrafttreten des LAN/TI vom Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages im Verkauf abhängig gemacht hat, verfolgt klarerweise das Ziel des Schutzes der Arbeitnehmer und widerspricht deshalb Art. 49 Abs. 1 BV (E. 3). Angesichts der Zurückhaltung, welche sich das Bundesgericht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle einer kantonalen Norm auferlegt - umso mehr, wenn es um die Aufhebung eines gesamten bereits in Kraft stehenden kantonalen Gesetzes geht - wäre die Aufhebung des gesamten LAN/TI einzig aufgrund der fragwürdigen Modalitäten seines Inkrafttretens überzogen (E. 4).

 

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