Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 36

c. Rück­ga­be der Voll­machts­ur­kun­de

 

1 Ist dem Be­voll­mäch­tig­ten ei­ne Voll­machts­ur­kun­de aus­ge­stellt wor­den, so ist er nach dem Er­lö­schen der Voll­macht zur Rück­ga­be oder ge­richt­li­chen Hin­ter­le­gung der Ur­kun­de ver­pflich­tet.

2 Wird er von dem Voll­macht­ge­ber oder sei­nen Rechts­nach­fol­gern hier­zu nicht an­ge­hal­ten, so sind die­se den gut­gläu­bi­gen Drit­ten für den Scha­den ver­ant­wort­lich.

BGE

101 II 117 () from 7. April 1975
Regeste: Stellvertretung. Art. 36 Abs. 1 OR. Der Vertreter hat nach Untergang der Vollmacht gegenüber dem Vertragspartner des Vertretenen keinen Anspruch auf Auskunft aus dem Vertretungsverhältnis (Erw. 4). Gemeinschaftsdepot. Grundsätzliche Anwendung der Bestimmungen über den Auftrag. Solidarische Berechtigung der gemeinsamen Auftraggeber (Art. 150 OR). Bei Bankgeschäften erlischt der Auftrag durch den Tod eines Auftraggebers grundsätzlich nicht (Art. 405 Abs. 1 OR). Die Bank ist dem überlebenden Vertragspartner nach Art. 400 Abs. 1 OR für die ganze Dauer des Auftragsverhältnisses zur Rechenschaft verpflichtet (Erw. 5).

122 IV 332 () from 26. September 1996
Regeste: Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung. Das nachträgliche Ausstellen und Rückdatieren von Vollmachten stellt eine Falschbeurkundung dar, da nach der gesetzlichen Regelung über die Stellvertretung der schriftlichen Vollmachtsurkunde vom Adressaten ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werden darf und diese somit in objektiver Weise die Wahrheit der Urkunde gewährleistet (E. 2c).

 

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