Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 36

c. Rück­ga­be der Voll­machts­ur­kun­de

 

1 Ist dem Be­voll­mäch­tig­ten ei­ne Voll­machts­ur­kun­de aus­ge­stellt wor­den, so ist er nach dem Er­lö­schen der Voll­macht zur Rück­ga­be oder ge­richt­li­chen Hin­ter­le­gung der Ur­kun­de ver­pflich­tet.

2 Wird er von dem Voll­macht­ge­ber oder sei­nen Rechts­nach­fol­gern hier­zu nicht an­ge­hal­ten, so sind die­se den gut­gläu­bi­gen Drit­ten für den Scha­den ver­ant­wort­lich.