Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 360

III. Wir­kun­gen

 

1 Die Be­stim­mun­gen des Nor­ma­l­ar­beits­ver­tra­ges gel­ten un­mit­tel­bar für die ihm un­ter­stell­ten Ar­beits­ver­hält­nis­se, so­weit nichts an­de­res ver­ab­re­det wird.

2 Der Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag kann vor­se­hen, dass Ab­re­den, die von ein­zel­nen sei­ner Be­stim­mun­gen ab­wei­chen, zu ih­rer Gül­tig­keit der schrift­li­chen Form be­dür­fen.

BGE

91 II 372 () from 5. Oktober 1965
Regeste: Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. Konkurrenzverbot. Konventionalstrafe. Ersatz der Reiseauslagen. 1. Ob einem Kleinreisenden (Art. 3 Abs. 2 HRG) ein Konkurrenzverbot auferlegt werden darf (Art. 5 Abs. 3 HRAG, Art. 356 OR), beurteilt sich nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles (Erw. 4). 2. Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Konkurrenzverbotes (Art. 356 OR). War ein Kundenkreis vorhanden? (Erw. 5). Erhielt der Reisende Einblick in diesen Kreis? (Erw. 6). Ist anzunehmen, er könnte den Dienstherrn durch Verwendung dieses Einblicks erheblich schädigen? (Erw. 7). 3. Einschränkung des Konkurrenzverbotes (Art. 357 OR) nach Ort, Gegenstand und Zeit (Erw. 8). Beginn der Frist, für die das Verbot gilt; Hinfall eines allfälligen Anspruchs auf Einstellung der verbotenen Konkurrenztätigkeit (Art. 359 Abs. 3 OR) infolge Ablaufs dieser Frist (Erw. 9). 4. Hinfall des Konkurrenzverbotes wegen Verschuldens des Dienstherrn im Sinne von Art. 360 Abs. 2 OR? (Erw. 10). 5. Herabsetzung der Konventionalstrafe gemäss Art. 163 Abs. 3 OR (Erw.11). 6. Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reiseauslagen (Art. 13 HRAG). Wann ist eine schriftliche Vereinbarung über die Höhe der Auslagenvergütung gemäss Art. 19 HRAG nichtig? Anforderungen an den vom Reisenden zu leistenden Beweis, dass die vereinbarte Vergütung nicht ausreicht (Erw. 12). 7. Pflichten des Reisenden im Falle, dass er diese Vergütung als ungenügend erachtet. Abweisung einer Nachforderung wegen Rechtsmissbrauchs (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 13).

95 II 143 () from 8. Mai 1969
Regeste: Agenturvertrag. 1. Entschädigungsanspruch des Agenten für entgangene Provisionen, Art. 418 m Abs. 1 OR. Verzicht des Agenten auf einen Anspruch dieser Art? - Tatsächliche Feststellung des Verzichtswillens; offensichtliches Versehen? (Erw. I/1). - Verzicht durch stillschweigende Genehmigung von Provisionsabrechnungen (Erw. I/2). 2. Entschädigung für Konkurrenzverbot, Art. 418 d Abs. 2 OR. Der Anspruch steht auch dem Agenten zu, der selber den Vertrag kündigt (Erw. II/3). Fehlendes Interesse des Auftraggebers am Konkurrenzverbot und einseitiger Verzicht auf dieses machen die Entschädigungspflicht nicht hinfällig (Erw. II/4). Grundsätze für die Bemessung der Entschädigung. Beweislast Erw. II/5).

111 II 245 () from 18. Juni 1985
Regeste: Berufung, Endentscheid. Art. 48 Abs. 1 OG. Zulässigkeit der Berufung gegen ein in Gutheissung eines ausserordentlichen Rechtsmittels gefälltes neues Sachurteil (E. 1). Arbeitsvertrag, Streikrecht. Fristlose Entlassung infolge Streiks (Art. 337 OR). 1. Wieweit ist das Streikrecht verfassungsrechtlich gewährleistet? Frage offengelassen (E. 4a). 2. Dritt- oder Horizontalwirkung der Grundrechte. Im Rahmen grundrechtskonformer Auslegung des Art. 337 OR muss sich der Zivilrichter mit den Auswirkungen eines allfälligen verfassungsrechtlich garantierten Streikrechts auf das Arbeitsvertragsrecht auseinandersetzen und gegebenenfalls prüfen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt (E. 4b). 3. Frage offengelassen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt, da im konkreten Fall ein unverhältnismässiger und deshalb nicht rechtmässiger Streik vorliegt (E. 4c u. 5).

125 III 277 () from 28. Juni 1999
Regeste: Arbeitsvertrag; Streikrecht; Missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses infolge Streiks (Art. 336 OR). Bejahung eines Streikrechts im schweizerischen Arbeitsrecht (E. 2). Ein Streik ist rechtmässig, wenn er von einer tariffähigen Organisation getragen ist, durch Gesamtarbeitsvertrag regelbare Ziele verfolgt, nicht gegen die Friedenspflicht verstösst und verhältnismässig ist (E. 3b). Die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik verletzt den Arbeitsvertrag nicht; dieser ist in seinen Hauptpflichten suspendiert. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bildet der Streik das ausschlaggebende Motiv für die Kündigung, ist sie missbräuchlich (E. 3c).

 

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