Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 37

d. Zeit­punkt der Wir­kung des Er­lö­schens der Voll­macht

 

1 So­lan­ge das Er­lö­schen der Voll­macht dem Be­voll­mäch­tig­ten nicht be­kannt ge­wor­den ist, be­rech­tigt und ver­pflich­tet er den Voll­macht­ge­ber oder des­sen Rechts­nach­fol­ger, wie wenn die Voll­macht noch be­ste­hen wür­de.

2 Aus­ge­nom­men sind die Fäl­le, in de­nen der Drit­te vom Er­lö­schen der Voll­macht Kennt­nis hat­te.

BGE

88 II 350 () from 31. Oktober 1962
Regeste: Art. 32OR. Voraussetzungen der Stellvertretung, besonders der verdeckten (Erw. 1). Art. 112OR. Stehen die Forderungen gegen den Milchkäufer aus einem zwischen ihm und einer Genossenschaft als Verkäuferin bestehenden Vertrag den Milchproduzenten als begünstigten Dritten zu? (Erw. 2). Art. 175 f.OR. Hat der Milchkäufer die Schulden der Genossenschaft gegenüber den Milchproduzenten übernommen? (Erw. 3).

111 II 39 () from 20. März 1985
Regeste: Grundbuchführung. 1. Erfährt der Grundbuchführer vor Beendigung des Eintragungsverfahrens, dass der nach dem Grundbuch Verfügungsberechtigte gestorben war, bevor dessen Stellvertreter die Grundbuchanmeldung abgegeben hatte, so muss er die Eintragung verweigern (E. 1). 2. Art. 37 OR ist im Verfahren der Grundbucheintragung nicht anwendbar (E. 2).

122 IV 332 () from 26. September 1996
Regeste: Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung. Das nachträgliche Ausstellen und Rückdatieren von Vollmachten stellt eine Falschbeurkundung dar, da nach der gesetzlichen Regelung über die Stellvertretung der schriftlichen Vollmachtsurkunde vom Adressaten ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werden darf und diese somit in objektiver Weise die Wahrheit der Urkunde gewährleistet (E. 2c).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden