Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 370

d. Ge­neh­mi­gung des Wer­kes

 

1 Wird das ab­ge­lie­fer­te Werk vom Be­stel­ler aus­drück­lich oder still­schwei­gend ge­neh­migt, so ist der Un­ter­neh­mer von sei­ner Haft­pflicht be­freit, so­weit es sich nicht um Män­gel han­delt, die bei der Ab­nah­me und ord­nungs­mäs­si­gen Prü­fung nicht er­kenn­bar wa­ren oder vom Un­ter­neh­mer ab­sicht­lich ver­schwie­gen wur­den.

2 Still­schwei­gen­de Ge­neh­mi­gung wird an­ge­nom­men, wenn der Be­stel­ler die ge­setz­lich vor­ge­se­he­ne Prü­fung und An­zei­ge un­ter­lässt.

3 Tre­ten die Män­gel erst spä­ter zu Ta­ge, so muss die An­zei­ge so­fort nach der Ent­de­ckung er­fol­gen, wid­ri­gen­falls das Werk auch rück­sicht­lich die­ser Män­gel als ge­neh­migt gilt.

BGE

94 II 161 () from 12. November 1968
Regeste: Werkvertrag, Art. 363 ff. OR. Rechtsnatur des Generalunternehmungsvertrags über die Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses (Erw. 1). Begriff der Ablieferung des Werks bei Gebäuden. Anspruch des Bestellers auf Preisminderung wegen Abweichungen vom Bauprojekt (Erw. 2). Beginn der Prüfungs- und Rügefrist wegen Mängeln. Rechtslage beim Generalunternehmungsvertrag (Erw. 3).

97 II 350 () from 26. Oktober 1971
Regeste: Art. 160 Abs. 2, Art. 372 OR. 1. Die für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit vereinbarte Konventionalstrafe geht unter, wenn der Besteller sie nicht spätestens bei der Ablieferung des Werkes geltend macht. 2. Anders verhält es sich nur, wenn das abgelieferte Werk mit versteckten Mängeln behaftet ist. Diesfalls gilt die vertraglich vorgesehene Garantiefrist oder, wo eine solche nicht vereinbart worden ist, die Verjährungsfrist des Art. 371 Abs. 2 OR.

100 II 30 () from 21. Januar 1974
Regeste: Werkvertrag. Der Besteller eines mangelhaften Werkes kann sich nicht alternativ auf die allgemeine Schadenersatzklage (Art. 97 f. OR) und die Gewährleistungsansprüche (Art. 367-371 OR) berufen (Erw. 1 und 2).

107 II 172 () from 12. Mai 1981
Regeste: Art. 370 Abs. 3 OR. Mängelrüge. 1. Treten an einem Werk nachträglich Mängel auf, so hat der Besteller sie dem Unternehmer unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen und durch Tatsachen zu belegen; er ist für beides gemäss Art. 8 ZGB beweispflichtig (E. 1). 2. Umstände, unter denen der Einwand des Unternehmers, die Mängelrüge sei zu spät erhoben worden, nicht gegen Treu und Glauben verstösst (E. 2).

117 II 425 () from 12. September 1991
Regeste: Werkvertrag; Verjährung der Mängelrechte des Bestellers; Art. 210 Abs. 1, 365 Abs. 1 und 371 Abs. 2 OR. Gehen Sachmängel eines unbeweglichen Bauwerks auf den vom Unternehmer gelieferten Stoff zurück, so gilt nicht die einjährige Verjährungsfrist von Art. 210 Abs. 1 OR, sondern die fünfjährige von Art. 371 Abs. 2 OR.

118 II 142 () from 17. Februar 1992
Regeste: Gemischter Kauf-/Werkvertrag über ein Grundstück mit noch im Bau befindlichem Wohnhaus; Haftung für Sachmängel (Art. 18, 370 Abs. 3 und 371 Abs. 2 OR). 1. Auslegung einer Vertragsklausel, mit der vereinbart wird, alle bestehenden Verpflichtungen der Handwerker aus dem Hausneubau gingen vom Verkäufer auf den Käufer über (E. 1). 2. Beweislastverteilung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge; Bestätigung und Präzisierung von BGE 107 II 176 (E. 3a). Bemessung der Rügefrist (E. 3b). 3. Bedeutung einer vertraglichen Vereinbarung, wonach Nutzen und Schaden auf einen bestimmten, mit der versprochenen Fertigstellung des Hauses übereinstimmenden Zeitpunkt auf den Käufer übergehen, in bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 2 OR (E. 4).

131 III 145 () from 11. Januar 2005
Regeste: Art. 200, 201 und 203 OR; Grundstückkaufvertrag; Gewährleistung des Verkäufers für die Mängel eines Hauses. Übersicht über die Voraussetzungen, unter denen ein Verkäufer haftbar wird (E. 3). Mängel, die dem Käufer beim Kauf bekannt sind (E. 6). Prüfungs- und Rügepflicht, falls der Erwerber das Haus vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch in Besitz nimmt (E. 7). Absichtliche Täuschung durch den Verkäufer (E. 8).

 

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