Bundesgesetz
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Art. 388
VIII. Honorar des Verlaggebers 1. Höhe des Honorars 1 Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war. 2 Die Grösse desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von Sachverständigen. 3 Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Honorar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten, wie für die erste Auflage. |