Bundesgesetz
|
Art. 393
D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers 1 Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch. 2 Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu. BGE
101 II 102 () from 21. Januar 1975
Regeste: Verlagsvertrag. Urheberrecht. Art. 380 OR. Die Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse ist Wesensmerkmal des (echten) Verlagsvertrages (Erw. 1). Art. 1 Abs. 2 URG. Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes von Abhandlungen und wissenschaftlichen Beiträgen (Erw. 2b). Art. 381 Abs. 1 OR und Art. 9 Abs. 2 URG. Umfang der Nutzungsrechte des Verlegers (Erw. 3). Art. 42 URG und 50 Abs. 3 OR. Selbständige Urheberrechtsverletzung oder blosse Begünstigung einer solchen durch den Verleger, der einen Zeitschriftenbeitrag wider den Willen des Urhebers einem Dritten zur Veröffentlichung überlässt (Erw. 4)? |