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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 395

B. Ent­ste­hung

 

Als an­ge­nom­men gilt ein nicht so­fort ab­ge­lehn­ter Auf­trag, wenn er sich auf die Be­sor­gung sol­cher Ge­schäf­te be­zieht, die der Be­auf­trag­te kraft ob­rig­keit­li­cher Be­stel­lung oder ge­werbs­mäs­sig be­treibt oder zu de­ren Be­sor­gung er sich öf­fent­lich emp­foh­len hat.