Bundesgesetz
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Art. 408
B. Kreditauftrag I. Begriff und Form 1 Hat jemand den Auftrag erhalten und angenommen, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter Verantwortlichkeit des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu eröffnen oder zu erneuern, so haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, sofern der Beauftragte die Grenzen des Kreditauftrages nicht überschritten hat. 2 Für diese Verbindlichkeit bedarf es der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers. |