Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 418d

II. Ge­heim­hal­tungs­pflicht und Kon­kur­renz­ver­bot

 

1 Der Agent darf Ge­schäfts­ge­heim­nis­se des Auf­trag­ge­bers, die ihm an­ver­traut oder auf Grund des Agen­tur­ver­hält­nis­ses be­kannt ge­wor­den sind, auch nach Be­en­di­gung des Ver­tra­ges nicht ver­wer­ten oder an­de­ren mit­tei­len.

2 Auf ein ver­trag­li­ches Kon­kur­renz­ver­bot sind die Be­stim­mun­gen über den Dienst­ver­trag ent­spre­chend an­wend­bar. Ist ein Kon­kur­renz­ver­bot ver­ein­bart, so hat der Agent bei Auf­lö­sung des Ver­tra­ges einen un­ab­ding­ba­ren An­spruch auf ein an­ge­mes­se­nes be­son­de­res Ent­gelt.

BGE

103 II 277 () from 29. November 1977
Regeste: Agenturvertrag, Entschädigung für die Kundschaft. 1. Art. 418b Abs. 2 OR. Anwendung schweizerischen Rechts, wenn der Agent in der Schweiz tätig ist (E. 1). 2. Art. 418u Abs. 1 OR. Anspruch des Agenten auf Entschädigung für die Erweiterung des Kundenkreises; Natur der Entschädigung; Beweislast des Agenten (E. 2). 3. Voraussetzungen der Entschädigung, insbesondere bei teilweiser Konkurrenzierung des früheren Auftraggebers durch den Agenten. Begriff des erheblichen Vorteils; Anforderungen an den Beweis (E. 3 und E. 4). 4. Umstände, die einen Anspruch auf Entschädigung als unbillig erscheinen lassen und solche, die ihn nicht ausschliessen (E. 5).

136 III 518 (4A_229/2010) from 7. Oktober 2010
Regeste: Art. 418r, 418a und 418c OR. Agenturvertrag. Fristlose Auflösung. Weisungsgebundenheit und Treuepflicht des Agenten. Auch bei Berücksichtigung der Treuepflicht des Agenten sind den Weisungsbefugnissen des Auftraggebers im Rahmen des Agenturvertrags enge Grenzen gezogen. Vertragsverletzung durch einen Agenten verneint, der sich weigerte, mit einer neu geschaffenen Verkaufsorganisation der Auftraggeberin zusammenzuarbeiten (E. 4.4 und 4.5).

 

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