Bundesgesetz
|
Art. 418e
C. Vertretungsbefugnis 1 Der Agent gilt nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln, Mängelrügen und andere Erklärungen, durch die der Kunde sein Recht aus mangelhafter Leistung des Auftraggebers geltend macht oder sich vorbehält, entgegenzunehmen und die dem Auftraggeber zustehenden Rechte auf Sicherstellung des Beweises geltend zu machen. 2 Dagegen gilt er nicht als ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewähren oder sonstige Änderungen des Vertrages mit den Kunden zu vereinbaren. 3 Die Artikel 34 und 44 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908267 über den Versicherungsvertrag bleiben vorbehalten. |