Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 418r

2. Aus wich­ti­gen Grün­den

 

1 Aus wich­ti­gen Grün­den kann so­wohl der Auf­trag­ge­ber als auch der Agent je­der­zeit den Ver­trag so­fort auf­lö­sen.

2 Die Be­stim­mun­gen über den Dienst­ver­trag sind ent­spre­chend an­wend­bar.

BGE

136 III 518 (4A_229/2010) from 7. Oktober 2010
Regeste: Art. 418r, 418a und 418c OR. Agenturvertrag. Fristlose Auflösung. Weisungsgebundenheit und Treuepflicht des Agenten. Auch bei Berücksichtigung der Treuepflicht des Agenten sind den Weisungsbefugnissen des Auftraggebers im Rahmen des Agenturvertrags enge Grenzen gezogen. Vertragsverletzung durch einen Agenten verneint, der sich weigerte, mit einer neu geschaffenen Verkaufsorganisation der Auftraggeberin zusammenzuarbeiten (E. 4.4 und 4.5).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback