Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 418t

IV. An­sprü­che des Agen­ten

1. Pro­vi­si­on

 

1 Für Nach­be­stel­lun­gen ei­nes vom Agen­ten wäh­rend des Agen­tur­ver­hält­nis­ses ge­wor­be­nen Kun­den be­steht, falls nicht et­was an­de­res ver­ein­bart oder üb­lich ist, ein An­spruch auf Pro­vi­si­on nur, wenn die Be­stel­lun­gen vor Be­en­di­gung des Agen­tur­ver­tra­ges ein­ge­lau­fen sind.

2 Mit der Be­en­di­gung des Agen­tur­ver­hält­nis­ses wer­den sämt­li­che An­sprü­che des Agen­ten auf Pro­vi­si­on oder Er­satz fäl­lig.

3 Für Ge­schäf­te, die ganz oder teil­wei­se erst nach Be­en­di­gung des Agen­tur­ver­hält­nis­ses zu er­fül­len sind, kann ei­ne spä­te­re Fäl­lig­keit des Pro­vi­si­ons­an­spru­ches schrift­lich ver­ein­bart wer­den.

BGE

121 III 414 () from 14. September 1995
Regeste: Agenturvertrag; Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs (Art. 418g und Art. 418t OR). Entstehung des Provisionsanspruchs (Art. 418g OR). Fälligkeit der Provisionsansprüche bei Beendigung des Agenturvertrags (Art. 418t OR). Wann bei Abschluss-, Vermittlungs- oder Werbetätigkeit (E. 1)? Vereinbarung über den Zeitpunkt der Entstehung des Provisionsanspruchs. Auslegung nach den Grundsätzen über die Vertragsauslegung (E. 2a und b). Ausgenommen sind solche abweichenden Vereinbarungen bei der Vermittlungsagentur (E. 2c).

 

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